und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Ziff. 9). Der Beschwerdegegner sah im Vorfall vom 13. Januar 2017 eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Einsprache.