Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 ordnete der Beschwerdegegner den Entzug der Fahrberechtigung (Kaskadensicherungsentzug; dortige Ziff. 1) auf unbestimmte Zeit an (Ziff. 2), mit einer Sperrfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem 20. April 2017 (Ziff. 5). Die Befürwortung der Fahreignung und die Wiedererteilung der Fahrberechtigung machte der Beschwerdegegner von der Durchführung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung abhängig (Ziff. 6). Zudem auferlegte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten über Fr. 646.– (Ziff. 7) und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Ziff.