{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-02-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16858_2018-02-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16858", "Checksum": "675cc866eb444b38cf450902cacba3b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.02.2018 16858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:53", "Checksum": "3f442ba3d9e240ac49d38bf4053ccf2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858\nRegeste:\nSicherungsentzug\n\nDer Sicherungsentzug ist verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Zudem greift er\nnicht in die Kerngehalte der beschwerdeführerischen Wirtschaftsfreiheit und der persönlichen\nFreiheit ein (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV).\n15 I 19\n\n2.5\nEs liegen somit keine besonderen Umstände vor, die es erlaubten, vom Sicherungsentzug des\nbeschwerdeführerischen Führerausweises Umgang zu nehmen. Die Beschwerde ist in diesem\nPunkt unbegründet.\n\n3.\nDer Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner die Wiedererteilung des Führerausweises von einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung abhängig macht. Gemäss seinen Ausführungen könne aus Art. 17 Abs. 4, zweiter Satz SVG – der für die Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug wegen wiederholter Begehen eines Raserdelikts\neine verkehrspsychologische Beurteilung verlange – e contrario geschlossen werden, dass\neine solche Beurteilung bei Sicherungsentzügen wegen wiederholter Begehung anderer Widerhandlungen nicht erforderlich sei. Dies bedeute, dass das Absolvieren einer geeigneten,\nauf die begangenen Rückfalltaten ausgerichtete Nachschulung als Nachweis der Mangelbehebung genüge, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betroffene\nPerson uneinsichtig sei.\n\nIn der Verfügung vom 29. Mai 2017 wird für die Anordnung eines verkehrspsychologischen\nGutachtens auf Art. 17 Abs. 3 SVG verwiesen, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene\nFührerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des\nMangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Über Fahreignung verfügt namentlich, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die\nVorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d\nSVG).\n\nNach zwei schweren und zwei mittelschweren Widerhandlungen sowie drei Warnentzügen\nund dem vorliegenden Sicherungsentzug, alle seit 2010, sind Zweifel berechtigt, ob der Beschwerdeführer aus psychologischer Sicht fahrgeeignet ist. Hierfür muss nicht einmal der gesamte Massnahmenregisterauszug zurate gezogen werden (vgl. hierfür die Verfügung vom\n29. Mai 2017 Ziff. 7 S. 3 f.), aus welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer bereits der\nFührerausweis zwischen dem 26. August 2003 und 25. Juni 2004 und vorsorglich zwischen\ndem 25. Februar und 31. März 2003 entzogen war, ihm zudem der Führerausweis mit Verfügung vom 3. Dezember 1986 wegen «Nichteignung (Charakter)» entzogen und ihm ein Führerausweis erst nach verkehrspsychologischen Abklärungen und einer neuen Führerprüfung\nmit Verfügung vom 16. Dezember 1993 wiedererteilt wurde.\n16 I 19\n\nFür die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung besteht mit\nArt. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG eine gesetzliche Grundlage (Art. 36\nAbs. 1 SVG); der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 17 Abs. 4, zweiter Satz SVG ist\nsomit nicht massgebend. Die Anordnung liegt im öffentlichen Interesse, indem nur Fahrgeeignete im Strassenverkehr teilnehmen dürfen sollen, was sich ebenfalls aus dem Schutz von\nGrundrechten Dritter (Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit) rechtfertigt\n(Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. oben, E. 2.4.2). Weiter ist diese Anordnung verhältnismässig (Art. 36\nAbs. 3 BV), indem sie geeignet ist, die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären, indem sie aufgrund von dessen automobilistischen Leumund und der Anzahl Widerhandlungen\nbzw. Führerausweisentzüge der letzten zehn Jahre erforderlich ist, und indem sie schliesslich\nzumutbar ist, da eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung einerseits per se\neine eher milde Massnahme darstellt und andererseits keine mildere Massnahme besteht, um\ndie Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären. Ein Eingriff in Kerngehalte ist hierbei\nnicht erkennbar (Art. 36 Abs. 4 SVG).\n\nDie Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.\n\n4.\n4.1\nBei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 122 Abs. 1\nVRG).\n\nFür das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 116 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 17 PKoG\n[NG 261.2]). Die Gerichtskosten für den vollständig ausgefertigten Entscheid betragen im vorliegenden Fall ankündigungsgemäss Fr. 1ʻ500.–, gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers, werden mit dessen Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind\nbezahlt.\n\n4.2\nMit Präsidialentscheid P 17 8 vom 27. Oktober 2017 wurde das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. Oktober 2017 gutgeheissen. Die unentgeltliche\nRechtspflege wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend (Art. 124b Abs. 4 e contrario VRG); eine\nRückwirkung wurde auch nicht beantragt. Demnach ist der Zeitpunkt ab Gesuchseinreichung\n17 I 19\n\nvom 17. Oktober 2017 massgebend. Das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt Fr. 220.– je Stunde (Art. 38 Abs. 2 PKoG); die Honorarnote des beschwerdeführerischen\nRechtsbeistandes ist dementsprechend zu kürzen.\n\n"}