{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-02-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16858_2018-02-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16858", "Checksum": "675cc866eb444b38cf450902cacba3b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.02.2018 16858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:53", "Checksum": "3f442ba3d9e240ac49d38bf4053ccf2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858\nRegeste:\nSicherungsentzug\n\nAus diesem Grund kann, selbst wenn man die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von\n28 km/h ausser Acht lässt, keine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG\nangenommen werden, weil der Beschwerdeführer hierfür sowohl (kumulativ) durch Verletzung\nvon Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit hervorrufen und ihn dabei nur ein\ngeringes Verschulden treffen darf. Angesichts der bereits geschilderten Umstände kann beim\nBeschwerdeführer nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, weil ihm\nkeine nur leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder die Verkehrsregelverletzung letztlich ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände darstellt (vgl. BERNHARD RÜTSCHE /\nDENISE W EBER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 16a SVG).\n\nDer vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsirrtum ist bedeutungslos.\n\n2.3.5\nDer streitbefangene Vorfall ist somit als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b\nAbs. 1 lit. a SVG zu werten.\n13 I 19\n\n2.4\n2.4.1\nDer Beschwerdeführer beging in den letzten zehn Jahren zwei schwere Widerhandlungen (vgl.\ndie Verfügungen vom 2. Juli 2010 und 23. August 2011) sowie, einschliesslich des vorliegend\nstreitbefangenen Vorfalls, zwei mittelschwere Widerhandlungen (vgl. ebenfalls die Verfügung\nvom 14. August 2015).\n\nNach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis entzogen für unbestimmte\nZeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis\ndreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2\nlit. e, erster Halbsatz SVG). Die Mindestentzugsdauern gemäss Art. 16a–16c SVG gelten auch\nfür Berufschauffeure. Der Gesetzgeber wollte mit der Teilrevision, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden,\nder Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug\nzu führen, von den Strassenverkehrsbehörden und Gerichten nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden. Mit anderen Worten soll auf die individuellen Verhältnisse des fehlbaren Lenkers keine Rücksicht (mehr) genommen werden\n(W EISSENBERGER, a.a.O., N 32 f. zu Art. 16 SVG).\n\nGestützt auf den Gesetzestext ist somit grundsätzlich ein Sicherungsentzug des Führerausweises vorzunehmen.\n\n2.4.2\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass er als Berufschauffeur auf den Führerausweis angewiesen sei, mithin eine berufliche Notwendigkeit vorliege. Dies wird durch die Akten bestätigt\nund vom Beschwerdegegner im Wesentlichen auch nicht bestritten. Es fragt sich somit, ob der\nEingriff namentlich in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Wirtschaftsfreiheit\n(Art. 27 BV) des Beschwerdeführers zulässig ist.\n\nEinschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1,\nerster Satz BV). Mit Art. 16b Abs. 2 lit. e, erster Halbsatz SVG liegt eine gesetzliche Grundlage\nim formellen Sinn vor.\n\nSodann müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder\ndurch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer hat einen stark getrübten automobilistischen Leumund, indem er seit 2010\n14 I 19\n\nbzw. in den letzten zehn Jahren zweimal wegen schwerer und nun zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen auffällig geworden ist. Mithin gefährdete er wiederholt in abstrakter oder in konkreter Weise das Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1, erster Satz BV), das Recht\nauf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Eigentum und die Wirtschaftsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. Art. 26 und 27 BV). Zwar ist ein Sicherungsentzug für den Beschwerdeführer und seine wirtschaftliche Situation unzweifelhaft hart, jedoch\nüberwiegen diese Grundrechte Dritter diejenigen des Beschwerdeführers.\n\n2.4.3\nWeiter müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV),\nd.h. sie müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein.\n\nEin Sicherungsentzug ist grundsätzlich geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Fahrten\n– und damit auch von mittelschweren oder schweren Widerhandlungen – abzuhalten.\n\nBei der Erforderlichkeit ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mehrere, teils über mehrere Monate dauernde Warnausweise bereits hinter sich hat und ihn diese offensichtlich nicht\nhinlänglich von weiteren Widerhandlungen abhielten. Hätte der Beschwerdeführer den Tempomaten am 13. Januar 2017 tatsächlich auf die von ihm angenommene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingestellt, hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung bloss eine (sehr)\nleichte Widerhandlung dargestellt (oben, E. 2.3.2). Stattdessen wollte der Beschwerdeführer\neine Geschwindigkeitsüberschreitung und wusste um sie, auch wenn diese höher ausgefallen\nsein mag als er gemeint hatte (oben, ebd. und E. 2.3.4).\n\nBei der Zumutbarkeit ist schliesslich zu fragen, ob der Sicherungsentzug die mildest mögliche\nMassnahme darstellt, die zugleich noch erfolgsversprechend ist. Die vorhergehenden Warnentzüge fruchteten nicht und es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das genauso erfolgsversprechend sein könnte wie der Sicherungsentzug. Der Gesetzgeber wollte im Falle von mehrmaligen Verfehlungen die Härte, die mit einem Sicherungsentzug einhergeht. Die vollziehende\nund die richtende Gewalt sind im Rahmen eines modernen Rechtsstaats mitsamt Gewaltenteilung und -trennung an das vom Gesetzgeber erlassene Recht gebunden (vgl. hierfür auch\nArt. 5 Abs. 1 BV); eigenmächtige Abweichungen verstiessen gegen das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV).\n\n"}