{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-02-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16858_2018-02-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16858", "Checksum": "675cc866eb444b38cf450902cacba3b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.02.2018 16858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:53", "Checksum": "3f442ba3d9e240ac49d38bf4053ccf2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858\nRegeste:\nSicherungsentzug\n\n2.3.4\nDer Beschwerdeführer bringt vor, der Urner Staatsanwalt habe ausdrücklich festgehalten,\ndass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit aus Unaufmerksamkeit und unabsichtlich\nüberschritten habe. Der Beschwerdeführer habe sich somit in einem Irrtum befunden. Er habe\nzum fraglichen Zeitpunkt den Tempomaten des Fahrzeugs eingeschaltet und die angenommene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer minimen Abweichung konstant eingehalten. Diese Annahme basiere auf ernsthaften und nachvollziehbaren Gründen und sei nicht\npflichtwidrig erfolgt. Die von ihm angenommene Tempolimite entspreche der allgemein gültigen Höchstgeschwindigkeit für Autostrassen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV. Die Axenstrasse sei ein Teil der A4 und dementsprechend gut ausgebaut. Aufgrund der in den vergangenen Jahren bereits gegen ihn verhängten Administrativmassnahmen sei der Beschwerdeführer zudem bewusst vorsichtig gefahren und soweit möglich mit Tempomat. Wäre die ein-\n11 I 19\n\ngeschränkte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt erkennbar gewesen, hätte der Beschwerdeführer dies bemerkt. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, er hätte den Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vermeiden können.\nDas Verschulden des Beschwerdeführers sei somit derart herabgesetzt, dass von einer Administrativmassnahme abgesehen werden könne (Beschwerde, Ziff. 12 S. 7). Der Beschwerdegegner wertet diese Ausführungen zusammengefasst als Schutzbehauptungen.\n\nEs ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Axenstrasse um eine beschilderte Autostrasse\nhandelt. Auf diesen Schildern wird namentlich auf Geschwindigkeitsbegrenzungen hingewiesen. Ein Autofahrer, der die gewöhnliche, ihm von Gesetzes wegen auferlegte Aufmerksamkeitspflicht beachtet (vgl. Art. 26 SVG und W EISSENBERGER, a.a.O., N 10 zu Art. 26 SVG),\nkann diese Schilder auch bei Nacht sinnlich wahrnehmen. Es ist weder ersichtlich noch wird\nvom Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei demjenigen Bereich, in welchem der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit überschritt, bloss um eine kurzzeitige Herabsetzung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit gehandelt habe. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst\nan, dass er diese Strecke bereits vorher schon befahren habe (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung). Mithin hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrnehmen müssen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der untersuchende Staatsanwalt anerkannt habe, «dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit zwar\npflichtwidrig überschritten hatte, die Verkehrsregelverletzung jedoch unabsichtlich und aus Unaufmerksamkeit begangen» worden sei (Beschwerde, Ziff. 5 S. 4), mag dies für das Strafverfahren und die Frage nach dem Tatwillen bedeutsam gewesen sein, indes ist es für das vorliegende Administrativverfahren bedeutungslos, weil der Beschwerdeführer gleichwohl die\nAufmerksamkeitspflicht nach Art. 26 SVG verletzte.\n\nWenn der Beschwerdeführer vorbringt, die eingeschränkte Höchstgeschwindigkeit von\n80 km/h sei unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt schlechthin nicht erkennbar gewesen, bedeutet dies, dass kaum ein Verkehrsteilnehmer sich an diese Geschwindigkeitsbegrenzung\nhalten könne, weil die diesbezüglichen Strassenschilder nicht erkennbar seien. Dies entspricht\njedoch nicht der Lebenserfahrung und den örtlichen Begebenheiten. Wenn es dem Beschwerdeführer indes bei Einhaltung seiner üblichen Sorgfalt tatsächlich nicht möglich gewesen sein\nsollte, Geschwindigkeitsbegrenzungssignalisationen überhaupt sinnlich wahrnehmen zu können, wäre er nicht fahrfähig gewesen und hätte das fragliche Fahrzeug während des besagten\nZeitraums nicht steuern dürfen. Wenn jedoch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit\nnicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher führen zu können, ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).\n12 I 19\n\nWeiter gilt zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen\nist, so namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Ver-\nkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1, erster Satz SVG). Bei der nicht richtungsgetrennten, mehrfach übertunnelten und kurvigen Axenstrasse handelt es sich um einen in der\nZentralschweiz bekannten Unfallschwerpunkt. Der Beschwerdeführer lenkte seinen Lieferwagen des Nachts im Winter auf einer (gemäss Anzeige der Kantonspolizei Uri) nassen oder\nzumindest feuchten Fahrbahn. Die Umstände geboten somit, unabhängig vom geltend gemachten Sachverhaltsirrtum, nicht am oder über dem vermeintlichen oder wirklichen Geschwindigkeitsmaximum zu fahren. Damit der Beschwerdeführer (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 108 km/h geblitzt werden konnte, musste er den Tempomaten selbst bei einer irrtümlich angenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h oberhalb der vermeintlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit eingestellt haben. Damit wusste und wollte der Beschwerdeführer unabhängig von den Strassenverhältnissen eine Geschwindigkeitsüberschreitung, nur fiel diese höher aus, als er gemäss eigenen Aussagen während der Fahrt erwartete.\nDas Verschulden des Beschwerdeführers wird dadurch somit nicht, wie er meint, massiv herabgesetzt, sondern eher erhöht.\n\n"}