{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-02-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16858_2018-02-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16858", "Checksum": "675cc866eb444b38cf450902cacba3b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.02.2018 16858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:53", "Checksum": "3f442ba3d9e240ac49d38bf4053ccf2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858\nRegeste:\nSicherungsentzug\n\n2.3.2\nDie Rechtsprechung hat bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen schematische Regeln\nentwickelt, um die Mindestentzugsdauer für leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen; diese werden dann unter die allgemeinen Gefährdungstatbestände (Art. 16a–16c, jeweils Abs. 1 lit. a SVG) subsumiert. Ausserorts und auf Autostrassen stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 29 km/h eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, 2014, N 101 f. zu Art. 16 SVG). Im Grundsatz ist somit den beschwerdegegnerischen\nAusführungen zu folgen, wonach die beschwerdeführerische Geschwindigkeitsüberschreitung\nvon 28 km/h eine mittelschwere Widerhandlung darstellt. Die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach es sich nicht um eine schwere Widerhandlung handle (Beschwerde,\nZiff. 10 S. 6) trifft insofern zu; indes behauptete der Beschwerdegegner nicht, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung begangen habe.\n\nDer Verweis auf das Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft Uri, in welchem der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig\ngesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft worden war, ändert hieran nichts, denn\n9 I 19\n\neine einfache Verkehrsregelverletzung im strafrechtlichen Sinn kann im verwaltungsrechtlichen Sinne grundsätzlich sowohl eine leichte als auch eine mittelschwere Widerhandlung im\nSinne von Art. 16a Abs. 1–3 und Art. 16b SVG darstellen (vgl. PHILIPPE W EISSENBERGER,\nSVG-Komm., 2. A. 2015, N 33 und 73 zu Art. 90 SVG; zum Verhältnis zwischen Straf- und\nVerwaltungsverfahren und dem sogenannten Verfahrensdualismus BERNHARD RÜTSCHE / DA-\nNIELLE SCHNEIDER, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 23 SVG).\n\nEs ist bereits hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, er habe «den Tempomat anhand der angenommenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingestellt» (Beschwerde, Ziff. 5 S. 4). Der Beschwerdeführer mag zwar einen Tempomaten eingestellt haben,\njedoch offensichtlich nicht auf 100 km/h, sondern darüber, ansonsten er nicht mit 112 km/h vor\nbzw. 108 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge hätte geblitzt werden können. Hätte der Beschwerdeführer den Tempomaten auf 100 km/h eingestellt und / oder die Geschwindigkeit\nüberwacht, wäre er nach Abzug der Sicherheitsmarge nur ein bis 20 km/h zu schnell gefahren,\nd.h. er hätte dann, nach den schematischen Regeln, eine Ordnungswidrigkeit begangen (vgl.\nAnhang 1 Ziff. 303 OBV [SR 741.031]).\n\n2.3.3\nDie Mindestentzugsdauer im Administrativverfahren darf nicht unterschritten werden, ausser\nwenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4, dritter Satz SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3, zweiter\nSatz SVG). Da sich der Beschwerdeführer nicht als Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Poli-\nzei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten befand\n(Art. 100 Ziff. 4 SVG), kann die Mindestentzugsdauer nicht gestützt auf gesetzlich ausdrücklich festgeschriebene Gründe erfolgen.\n\nZwar dienen die schematischen Regeln (soeben, E. 2.3.2) einerseits der Rechtsgleichheit und\nRechtssicherheit und andererseits lässt sich ein gewisser Schematismus angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht vermeiden, ansonsten die zuständigen\nBehörden nicht in der Lage wären, dieses Massenphänomen zu bearbeiten. Die schematische\nRechtsanwendung bedeutet somit auch, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen indes im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf die Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) einbezogen werden. Im Einzelfall kann namentlich das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich\nder betroffene Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden haben. Lässt\neine Behörde solche besonderen Umstände ausser Acht, kommt dies einer pflichtwidrigen\n10 I 19\n\nNichtausübung des Ermessens gleich (RÜTSCHE, a.a.O., N 104 zu Art. 16 SVG mit Hinweisen;\neinschränkend W EISSENBERGER, a.a.O., N 28 und 32 zu Art. 16 SVG [«Diese Mindestentzugsdauern dürfen nach […] der Rechtsprechung unter keinen Umständen unterschritten werden.»]).\n\nEine besondere Konstellation liegt dann vor, wenn sich ein Fahrzeuglenker anlässlich der Verletzung von Verkehrsvorschriften in einem Sachverhaltsirrtum befand. Gemäss Art. 13 StGB\n(SR 311.0) ist in solchen Fällen der Sachverhaltsirrtum massgebend, den sich der Täter vorgestellt hat, wobei fahrlässiges Handeln vorliegt, wenn der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. So kann das Verschulden herabgesetzt sein, wenn der\ndie Geschwindigkeit überschreitende Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er\nbefinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich, oder wenn er eine bloss während\neiner Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hat. Ein\nSachverhaltsirrtum kann ebenfalls vorliegen, wenn etwa die Geschwindigkeitsanzeige defekt\nist. Indes kann sich ein erfahrener Motorradfahrer, der aus einer kurvenreichen Passstrasse\nmit 51 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschreitet, seinen\ndurch den defekten Tachometer bedingten Irrtum ebenso wenig geltend machen wie ein Autofahrer, der wegen eines Zwischenstopps nicht mehr wusste, dass er am Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» vorbeigefahren war und anhand der landschaftlichen und baulichen\nStrassenumgebung von einem Ausserortsbereich ausging (RÜTSCHE, a.a.O., N 71 zu Art. 16\nSVG mit Hinweisen).\n\n"}