{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-02-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16858_2018-02-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16858", "Checksum": "675cc866eb444b38cf450902cacba3b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.02.2018 16858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:53", "Checksum": "3f442ba3d9e240ac49d38bf4053ccf2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858\nRegeste:\nSicherungsentzug\n\n 1. Vorfall: Missachten des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel bzw. beim Verlassen eines doppelspurigen\nKreisverkehrsplatzes mit Unfallfolge (begangen am 20. Mai 2014 in Stans);\n2. Vorfall: Nichtrichtiges Bedienen des Fahrtschreibers (Nichtausweisen übrige Arbeitszeit sowie Nichtmitführen des Einlageblattes des Vortages; begangen am 11. Oktober 2014 in Sarnen OW);\n3. Vorfall: Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 16 km/h (begangen am 16. April\n2015 in Ennetmoos);\n4. Vorfall: Verwenden eines Fahrtschreiber-Einlageblattes über den dafür bestimmten Zeitraum, Nichteinhalten der Lenkpause, Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit, Nichtmitführen der übrigen mitzuführenden Einlageblätter, Unvollständiges Beschriften der Fahrtschreiber-Einlageblätter (begangen am\n10. März 2015 in Kriens LU);\n5. Vorfall: Nichtgewähren des Vortritts bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz gegenüber einem im Kreis\nvon links kommenden Fahrzeug (begangen am 21. Juni 2015 am Bundesplatz in Luzern).\n\nMit der Missachtung bzw. dem Nichtgewähren des Vortritts verursachte der Beschwerdeführer\neinmal einen Unfall (1. Vorfall) und einmal die konkrete Gefahr eines Unfalls (5. Vorfall). Gemäss ARV-Auswertungsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 21. Mai 2015 (4. Vorfall) verwendete der Beschwerdeführer in sieben Fällen das Fahrtschreiber-Einlageblatt über 24 Stunden hinaus, beschriftete die Fahrtschreiber-Einlageblätter in zehn Fällen unvollständig und\nhielt fünfmal die tägliche Ruhezeit nicht ein, wobei die Ruhezeiten zweimal um je ca. drei Stunden (20. / 21. und 27. / 28. Februar 2015) und einmal um viereinhalb Stunden (7. / 8. März\n2015) unterschritten wurden. Vornehmlich durch das letztgenannte Unterschreiten der vorgeschriebenen Ruhezeiten schuf der Beschwerdeführer eine zumindest abstrakte Unfallgefahr\n(Müdigkeit). Unter Einbezug des 2. und des 3. Vorfalls erscheint es nachvollziehbar, wenn der\n7 I 19\n\nBeschwerdegegner diese Vorfälle nicht lediglich als kaum sanktionierungswürdige «Bagatellfälle» ansah, sondern zusammengenommen als mittelschwere Widerhandlung wertete. Diese\nWertung wäre auch dann vertretbar, wenn sich der erste Vorfall nicht ereignet hätte (vgl. Beschwerde, Ziff. 14 S. 8).\n\nDie Verfügung vom 14. August 2015 stellt somit keine Willkür in der Rechtsanwendung dar,\nArt. 9 BV ist nicht verletzt. Zudem focht der Beschwerdeführer diese Verfügung weder binnen\nder damaligen Rechtsmittelfrist an noch stellte er zu einem späteren Zeitpunkt ein Revisionsgesuch. Ebenso wenig sind Revisionsgründe ersichtlich. Die Rüge stösst somit ins Leere. Der\nBeschwerdegegner war vielmehr befugt, die Verfügung vom 14. August 2015 im vorliegenden\nFall zu berücksichtigen.\n\n2.2\nDer Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner nach dessen eigenen Angaben auf\ndie Sachverhaltsdarstellungen des Strafverfahrens abgestellt habe. Dabei übersehe dieser,\ndass die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ausdrücklich festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit und unabsichtlich überschritten habe\n(Beschwerde, Ziff. 12 S. 7).\n\nStrassenverkehrsbehörden haben in einem Administrativverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz). Sie müssen die entscheidrelevanten Tatsachen aus eigener Initiative richtig und vollständig abklären. Ziel ist es, die materielle Wahrheit, d.h. die wirkliche Sachlage, zu erforschen (BERNHARD RÜTSCHE / DANIELLE SCHNEIDER,\nin: Basler Kommentar, 2014, N 5 zu Art. 23 SVG).\n\nGemäss Anzeige der Kantonspolizei Uri vom 6. Februar 2017, die dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Uri vom 10. Februar 2017 zugrunde lag, wurde eine Geschwindigkeit von\n112 km/h gemessen bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, was nach Abzug der\nToleranz von 4 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h ergab. Die Verhältnisse waren, gemäss Anzeige, «Autostrasse, beleuchteter Tunnel, nass». Zudem lagen der\nAnzeige die Erhebungsakten mitsamt Lichtbildern bei. Das Kerngeschehen – die Fahrt mit\nüberhöhter Geschwindigkeit im Flüelertunnel – wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.\nDer Beschwerdeführer bringt nichts Wesentliches vor, inwiefern dieses Kerngeschehen ergänzungsbedürftig wäre. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsirrtum stellt\neine innere Tatsache dar und kann vorliegend nicht durch äussere Tatsachen bewiesen werden; auf ihn wird gesondert einzugehen sein (unten, E. 2.3.4). Zudem stellte der Beschwerde-\n8 I 19\n\nführer keine weiterführenden Beweisanträge und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel zweckdienlicher Weise erhoben werden könnten. Der objektive Sachverhalt darf\nsomit als erstellt und hinlänglich bewiesen gelten.\n\nAn diesem Kerngeschehen ändert auch nichts, dass der Urner Staatsanwalt den Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen überzeugt habe, dass dieser den Strafbefehl akzeptieren\nsolle, weil es sich (aus strafrechtlicher Sicht) um ein Bagatelldelikt handle (vgl. Beschwerde,\nZiff. 5 S. 4).\n\n2.3\n2.3.1\nDer Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe sich zu Unrecht vollumfänglich auf\ndie schematische bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsübertretung gestützt und dabei verkannt, dass diese Rechtsprechung die Behörde nicht von jeder Prüfung\nder Umstände des Einzelfalls befreie. Namentlich habe der Beschwerdegegner nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und zudem die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises für den Beschwerdeführer ausser Acht\ngelassen (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 S. 5).\n\n"}