{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-02-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16858_2018-02-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16858", "Checksum": "675cc866eb444b38cf450902cacba3b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.02.2018 16858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:53", "Checksum": "3f442ba3d9e240ac49d38bf4053ccf2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858\nRegeste:\nSicherungsentzug\n\n «1. Der Einsprache-Entscheid vom 4. Juli 2017 ist aufzuheben und das Administrativverfahren NW_xxxxx\n/2017_yyyyy ohne Erlass einer Administrativmassnahme einzustellen.\n2. Eventualiter ist Ziff. 2 und 3 des Einsprache-Entscheids vom 4. Juli 2017 aufzuheben und ein Entzug\ndes Führerausweises gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat ab 20. April\n2017 zu verfügen.\n4 I 19\n\n3. Subeventualiter ist:\na. Ziff. 3 des Einsprache-Entscheids vom 4. Juli 2017 ersatzlos zu streichen.\nb. Ziff. 4 des Einsprache-Entscheids vom 4. Juli 2017 aufzuheben und eine geeignete Massnahme\nanzuordnen.\n4. Das Verwaltungsgericht hat eine Parteiverhandlung anzuordnen.\n5. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Nidwalden.»\n\nDer Kostenvorschuss über Fr. 1ʻ500.– wurde fristgerecht einbezahlt.\n\nG.\nMit Präsidialentscheid P 17 4 vom 21. August 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 5) abgewiesen.\n\nDer Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest.\n\nMit separater Eingabe vom 17. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch wurde\nmit Präsidialentscheid P 17 8 vom 27. Oktober 2017 bewilligt.\n\nMit Schreiben vom 3. November 2017 teilte der Beschwerdegegner mit, auf eine Duplik zu\nverzichten.\n\nH.\nAnlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer\npersönlich angehört. Die Parteien hielten im Wesentlichen an ihren Anträgen und Begründungen fest.\n\nI.\nIm Anschluss an die mündliche Verhandlung beriet das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, die Streitsache in Abwesenheit der Parteien. Auf die Parteiausführungen wird, soweit\nerforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n5 I 19\n\nErwägungen:\n\n1.\nAngefochten ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW / NW vom\n4. Juli 2017. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativentscheide betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 in\nVerbindung mit Abs. 1 lit. b Vereinbarung VSZ [NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3\nGerG). Der Beschwerdeführer wohnt in Stansstad, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden\nörtlich wie sachlich zuständig ist.\n\nZur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz\nam Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den\nangefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen\nAufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Der Beschwerdegegner\nverfügte einen Sicherungsentzug des Führerausweises, wodurch der Beschwerdeführer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des\nEinspracheentscheids hat. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt.\n\nDie Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen\n(Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 25. Juli 2017 wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den Formanforderungen.\n\nDie formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2.\n2.1\nDer Beschwerdeführer rügt zunächst die Verfügung vom 14. August 2015. In dieser habe der\nBeschwerdegegner «aus Bagatellfällen und einer einfachen Widerhandlung willkürlich eine\nmittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung» konstruiert (Beschwerde,\nZiff. 7 S. 5; zum Willkürvorwurf zudem ebd., Ziff. 14 S. 8). In den fünf Jahren vor der vorliegend\nstreitbefangenen Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschwerdeführer «lediglich besonders leichte und leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften» begangen (ebd., Ziff. 10 S. 6).\n6 I 19\n\nWillkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV (SR 101) liegt gemeinhin vor, wenn\nein Entscheid schlechthin unhaltbar ist, eine Norm im Einzelfall offensichtlich unrichtig ausgelegt wird, bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung, bei offensichtlicher Gesetzesverletzung, bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder der tragenden Grundgedanken eines Gesetzes, bei groben Ermessensfehlern, wenn ein Entscheid\nan einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leidet, sowie im Falle eines stossenden Widerspruchs zum Gerechtigkeitsgedanken (ULRICH HÄFELIN / W ALTER HALLER / HELEN KELLER /\nDANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, Rz. 812 mit Hinweisen).\n\nIn besagter Verfügung wurde gegen den Beschwerdeführer ein einmonatiger Warnungsentzug\ndes Ausweises verhängt. Diese Gesamtmassnahme erfolgte wegen folgender Vorfälle (vgl.\nVerfügung vom 14. August 2015, Ziff. 1 S. 2):\n\n"}