{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2018-02-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16858_2018-02-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16858", "Checksum": "675cc866eb444b38cf450902cacba3b7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.02.2018 16858"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.02.2018 16858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:53", "Checksum": "3f442ba3d9e240ac49d38bf4053ccf2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.02.2018 16858\nRegeste:\nSicherungsentzug\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nUrteil Bundesgericht 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018/Abweisung\nVA 17 19\n\nEntscheid vom 26. Februar 2018\nVerwaltungsabteilung\n\nBesetzung Verwaltungsgerichtspräsident Albert Müller, Vorsitz,\nVerwaltungsrichterin Brigitte Wettstein,\nVerwaltungsrichterin Pascale Küchler,\nVerwaltungsrichter Beda Bossard,\nVerwaltungsrichter Heinz Metz,\nGerichtsschreiber Marius Tongendorff.\n\nVerfahrensbeteiligte A___,\nvertreten durch RA lic. iur. Andreas Felder,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nVerkehrssicherheitszentrum OW / NW,\nKreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,\n\nBeschwerdegegner.\n\nGegenstand Sicherungsentzug des Führerausweises\n\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW / NW vom 4. Juli 2017.\n2 I 19\n\nSachverhalt:\n\nA.\nGegen den Beschwerdeführer wurden zwischen 2010 und 2016 folgende Massnahmen ausgesprochen:\n\n- Verfügung vom 5. Februar 2010: Verwarnung; Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit; leichte Widerhandlung;\n- Verfügung vom 2. Juli 2010: Warnungsentzug des Ausweises vom 31. Juli bis 30. Oktober 2010; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; schwere Widerhandlung;\n- Verfügung vom 23. August 2011: Warnungsentzug des Ausweises vom 3. September 2011 bis 2. Dezember 2012; Gesamtmassnahme wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichteinhalten eines\ngenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie wegen zweimaligen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit; schwere Widerhandlung;\n- Verfügung vom 14. August 2015: Warnungsentzug des Ausweises vom 1. bis 31. Oktober 2015; Gesamtmassnahme wegen Missachtung des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel, Nichtrichtiges Bedienen\ndes Fahrtschreibers, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Verwendung eines Fahrt-\nschreiber-Einlageblattes über den dafür bestimmten Zeitraum, Nichteinhalten der Lenkpause, Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit, Nichtmitführen der übrigen mitzuführenden Einlageblätter sowie Nichtgewähren des Vortritts bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz mit Unfallfolge; mittelschwere Widerhandlung.\n\nSämtliche dieser Verfügungen sind rechtskräftig.\n\nB.\nDer Beschwerdeführer überschritt am 13. Januar 2017, um 01.02 Uhr morgens, mit dem Lieferwagen NW XY in Flüelen UR, Autostrasse A4, im Flüelertunnel die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h).\n\nC.\nMit Strafbefehl vom 10. Februar 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Uri den Beschwerdeführer schuldig im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1\nSVG und Art. 4a VRV (SR 741.11) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.–, weil der\nBeschwerdeführer «aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt.» Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n3 I 19\n\nD.\nMit Schreiben vom 5. April 2017 schrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer an\nund gewährte ihm das rechtliche Gehör, welches dieser mit Schreiben vom 24. April und 2. Mai\n2017 wahrnahm.\n\nMit Verfügung vom 29. Mai 2017 ordnete der Beschwerdegegner den Entzug der Fahrberechtigung (Kaskadensicherungsentzug; dortige Ziff. 1) auf unbestimmte Zeit an (Ziff. 2), mit einer\nSperrfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem 20. April 2017 (Ziff. 5). Die Befürwortung der\nFahreignung und die Wiedererteilung der Fahrberechtigung machte der Beschwerdegegner\nvon der Durchführung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung abhängig\n(Ziff. 6). Zudem auferlegte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten über Fr. 646.– (Ziff. 7) und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung\n(Ziff. 9). Der Beschwerdegegner sah im Vorfall vom 13. Januar 2017 eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Einsprache.\n\nE.\nMit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 wies der Beschwerdegegner die Einsprache ab\n(dortige Ziff. 1). Die Fahrberechtigung blieb auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen (Ziff. 2)\nmit einer Sperrfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem 20. April 2017 (Ziff. 3). Die Befürwortung der Fahreignung und Wiedererlangung der Fahrberechtigung machte der Beschwerdegegner weiterhin von den Bedingungen gemäss der Verfügung vom 29. Mai 2017 abhängig\n(Ziff. 4). Die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren setzte der Beschwerdegegner auf\nFr. 628.40 fest und bestätigte den Kostenspruch vom 29. Mai 2017 (Ziff. 5). Schliesslich hielt\ner fest, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 7).\n\nF.\nMit Beschwerde vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer:\n\n"}