1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteientschädigung beträgt Fr. 150.– je Beschwerdeführer. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 450.– an den Beschwerdeführer 1 zuhanden aller Beschwerdeführer auszubezahlen.