6.2 (Parteientschädigung) Die Entschädigung einer nicht berufsmässig vertretenen Partei umfasst eine angemessene Umtriebsentschädigung, insbesondere für den Arbeitseinsatz sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 30 PKoG). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdegegner das Verfahren veranlasste, sind die Beschwerdeführer zu entschädigen. Ermessensweise wird die Parteientschädigung auf Fr. 150.– pro Beschwerdeführer, d.h. gesamthaft auf Fr. 450.–, angesetzt und die Gerichtskasse angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 450.– an Beschwerdeführer 1 zuhanden aller Beschwerdeführer auszubezahlen. Rechtsspruch: