Zwar unterliegen die Beschwerdeführer. In Stimmrechtsangelegenheiten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie nicht (nur) als stimmberechtigte Privatpersonen handeln sondern, dass ihnen Organstellung zukommt und sie dadurch auch öffentliche Interessen wahrnehmen (vgl. oben, E. 1.5). Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner durch seine nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Abstimmungsbotschaft Anlass für die Verfassungsgerichtsbeschwerde gab und somit das Verfahren verursachte. Dies lässt die Auferlegung von Verfahrenskosten unbillig erscheinen. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 PKoG werden keine Verfahrenskosten erhoben.