6. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 6.1 (Verfahrenskosten) Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 5ʻ000.– (Art. 20 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG).