Die Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) ist demnach, bei einer Gesamtwürdigung, nicht eingeschränkt. Die Abstimmungsvorlage und die Abstimmungsbotschaft sind nicht zur Überarbeitung an die politischen Instanzen zurückzuweisen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 2). Das Abstimmungsergebnis ist bei einem «Ja» nicht als ungültig zu erklären und der Volksentscheid ist nicht präventiv aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.