Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Stimmbürger im Rahmen ihres Meinungs- und Willensbildungsprozesses weitere Informationskanäle benutzen. Mithin ist die Abstimmungsbotschaft nicht das einzige Informationsmittel, dessen sich die Stimmberechtigten bedienen (vgl. BGE 130 I 290 E. 3.2 S. 294 f.; SÄGESSER, a.a.O., S. 928). Dies ist vorliegend in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.