Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. 4. (Informationslage im Vorfeld zur Abstimmung vom 26. November 2017) 4.1 (Ausgangspunkt) Zwar kann es einem Stimmbürger nicht im Sinne einer Rechtspflicht aufgezwungen werden, weiteren politischen Standpunkten nachzuforschen (vgl. oben, E. 1.4.2.3 und 3.3.4.2). Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Stimmbürger im Rahmen ihres Meinungs- und Willensbildungsprozesses weitere Informationskanäle benutzen.