WAG nicht grammatikalisch, sondern verfassungskonform auszulegen bzw. um die aus dem ungeschriebenen Bundesverfassungsrecht entstammenden, weiteren Gebote zu ergänzen (vgl. oben, E. 3.2). Dasselbe gilt für die wesentlichen Minderheiten, die in der Abstimmungsbotschaft selbst zu Wort kommen müssen dürfen, weswegen auch Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 WAG verfassungskonform auszulegen ist und nicht, verfassungswidrig aber wortgetreu, auf einen Antragsteller eingeengt werden darf.