Bei rein grammatikalischer Auslegung nennt dessen Abs. 2 nur eines der vier verfassungsrechtlich für Abstimmungsbotschaften vorgeschriebenen Gebote, nämlich dasjenige der Sachlichkeit. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdegegner beim Verfassen einer Abstimmungsbotschaft ebenso die Gebote der Transparenz, der Vollständigkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Mithin ist Art. 40 Abs. 2 WAG nicht grammatikalisch, sondern verfassungskonform auszulegen bzw. um die aus dem ungeschriebenen Bundesverfassungsrecht entstammenden, weiteren Gebote zu ergänzen (vgl. oben, E. 3.2).