Wie aufgezeigt, trifft dies nicht zu. Die Abstimmungsbotschaft genügt weder dem Gebot der Vollständigkeit noch demjenigen der Verhältnismässigkeit. Zwar ist grundsätzlich Art. 40 WAG massgebend, jedoch nur und insoweit dieser Artikel nicht materiellem Bundesverfassungsrecht widerspricht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) oder planwidrige Unvollständigkeiten (Lücken) aufweist (vgl. hierzu HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 141). Bei rein grammatikalischer Auslegung nennt dessen Abs. 2 nur eines der vier verfassungsrechtlich für Abstimmungsbotschaften vorgeschriebenen Gebote, nämlich dasjenige der Sachlichkeit.