bei obligatorischen Volksabstimmungen entfalle dieser Teil der Abstimmungsbotschaft «logischerweise». Der Beschwerdegegner habe «jedoch – über die kantonalen gesetzlichen Vorgaben hinaus – die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen, und somit auch die Gegenpositionen, dargelegt» (Beschwerdeantwort, «Zu 3.34» S. 11).