Die Abstimmungsbotschaft verletzt somit auch das Gebot der Verhältnismässigkeit. 3.3.6 (Verfassungskonforme Auslegung von Art. 40 WAG) Wie erwähnt (oben, E. 3.3.4.2), vertritt der Beschwerdegegner den Standpunkt, dass «[a]ls Ausgangspunkt der Formulierung der Abstimmungsbotschaft […] Art. 40 WAG zu beachten und massgebend» sei, und folgert daraus, dass gemäss Wortlaut nur die «Begründung der Antragstellerin oder des Antragsstellers sowie die allfällige Stellungnahme des Regierungsrates in die Abstimmungsbotschaft aufzunehmen» seien; bei obligatorischen Volksabstimmungen entfalle dieser Teil der Abstimmungsbotschaft «logischerweise».