Eigenständigen Charakter erhält das Gebot der Verhältnismässigkeit dann, wenn es um den verhältnismässigen Mitteleinsatz geht, wodurch es der Durchsetzung der Fairness bzw. der Waffengleichheit dient (SÄGESSER, a.a.O., S. 933 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die streitbefangene Abstimmungsbotschaft bereits deswegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt, weil sie gegen das Gebot der Vollständigkeit verstösst: Sie ist nicht geeignet, dem Stimmberechtigten ein vollständiges Bild zu verschaffen, weil sie die Ausführungen von wesentlichen Minderheiten nicht gemäss den verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt.