Da Abstimmungsbotschaften als spezialgesetzliche Realakte sui generis (oben, E. 1.3.3.3) ebenfalls staatliches Handeln darstellen, haben auch sie verhältnismässig zu sein. Sie sind demnach inhaltlich und ihrer Form nach so auszugestalten, dass sie geeignet sind, die freie Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten zu ermöglichen. Erfüllt eine Abstimmungsbotschaft alternativ eines der Gebote der Transparenz, der Sachlichkeit oder der Vollständigkeit nicht, kann sie als unverhältnismässig betrachtet werden. Dies gilt namentlich, wenn die Darlegungen der einzelnen Auffassungen in einem ungleichen Verhältnis zueinander stehen. Eigenständigen