3.3.5 (Gebot der Verhältnismässigkeit) Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Damit Verhältnismässigkeit vorliegt, muss staatliches Handeln kumulativ geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, N 47 ff. zu Art. 5 BV; TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜLLER, a.a.O., § 21 N 1 ff.; je mit zahlreichen Hinweisen). Da Abstimmungsbotschaften als spezialgesetzliche Realakte sui generis (oben, E. 1.3.3.3) ebenfalls staatliches Handeln darstellen, haben auch sie verhältnismässig zu sein.