Dem Stimmberechtigten bleibt unklar, weshalb, d.h. aus welchen Gründen, die Gegnerschaft zu ihrer Meinung gelangt ist. Der Stimmberechtigte kann sich somit, gestützt auf die Abstimmungsbotschaft, kein ausgewogenes Bild vom Abstimmungsgegenstand machen. Der Inhalt der Ausführungen von Minderheitsmeinungen genügt somit nicht den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben. 3.3.4.5 (Zwischenfazit) Die Abstimmungsbotschaft bietet kein «umfassendes Bild» (Beschwerdeantwort, «Zu 3.3.1» S. 7) der Vorlage. Sie berücksichtigt die Ausführungen wesentlicher Minderheiten nicht rechtsgenüglich. Der Beschwerdegegner hat dadurch das Gebot der Vollständigkeit verletzt.