Es kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdegegner in seinen Ausführungen selbst widerspricht. Bei weitem bedeutsamer ist, dass die Minderheitsmeinung in der Abstimmungsbotschaft nur schematisch und pauschal geschildert wird. Diese deskriptive Wiedergabe genügt den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Vollständigkeit nicht, denn der Beschwerdegegner setzt sich in der Abstimmungsbotschaft nicht substantiiert oder analytisch mit den Vorbringen der Gegnerschaft auseinander. Dem Stimmberechtigten bleibt unklar, weshalb, d.h. aus welchen Gründen, die Gegnerschaft zu ihrer Meinung gelangt ist.