3.3.4.3 (Umfang der Ausführungen bezüglich Minderheitsmeinungen) Es kann vorliegend offengelassen werden, ob nicht auch der Beschwerdegegner selbst befugt wäre, die abweichende Meinung einer wesentlichen Minderheit darzustellen (abwägend SÄGESSER, a.a.O., S. 929 f. mit Hinweisen), denn es zeigt sich schon auf rein formaler Ebene, dass zwischen dem Umfang der Ausführungen der Minderheitsmeinung einerseits und denjenigen des Beschwerdegegners und der Mehrheit des Landrats andererseits ein offensichtliches Missverhältnis herrscht (12 Zeilen Minderheitsmeinung bei 12 Textseiten; vgl. etwa S. 5 der Abstimmungsbotschaft: Eine Textseite umfasst ca. 40 Zeilen).