Es findet sich in der Abstimmungsbotschaft auch kein Hinweis, wo genau das besagte Landratsprotokoll zu finden ist. Dieser Hinweis wäre aber notwendig, wobei eine reine Verfügbarkeit auf der kantonalen Homepage nicht genügte, sondern ebenfalls eine Bestelladresse anzugeben wäre und der Bezug dieser Protokolle nicht durch übermässige Gebühren vereitelt werden dürfte (vgl. SÄGESSER, a.a.O., S. 933).