Zwar wird im Regelfall ein Antragsteller oder ein Referendumskomitee bestehen, der oder das eine bestimmte (Minderheits-) Meinung vertritt, und dementsprechend einen Teil der Abstimmungsbotschaft für seinen Standpunkt beanspruchen. Bei verfassungskonformer Auslegung von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 WAG ergibt sich jedoch im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV, dass der Beschwerdegegner beim Fehlen eines Antragstellers oder eines Referendumskomitees andere Gruppierungen zur Stellungnahme einzuladen hat, damit in einer Abstimmungsbotschaft beide Seiten zu Wort kommen können. Daran ändert sich nichts, wenn eine Vorlage der obligatorischen Volksabstimmung untersteht.