Diesen Ausführungen kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden: Die freie Meinungsund Willensbildung der Stimmbürger wird durch Art. 34 Abs. 2 BV geschützt. Eine Abstimmungsbotschaft ist nicht Selbstzweck, sondern sie dient dieser Willensbildung. Gegnerische Meinungen sind zwar durchaus auch «in der öffentlichen politischen Diskussion zu tätigen», sie haben aber genauso ihren Platz in der Abstimmungsbotschaft. Entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung kann es dem Stimmbürger nicht im Sinne einer Rechtspflicht aufgezwungen werden, weiteren Standpunkten nachzuforschen (vgl. oben, E. 1.4.2.3).