Dieser Teil des Inhalts in der Abstimmungsbotschaft entfällt logischerweise. Die Darlegungen der Gegnerschaft der Vorlage sind somit bei dieser Ausgangslage gar nicht in die Abstimmungsbotschaft aufzunehmen. Diese Darlegungen sind in der öffentlichen politischen Diskussion zu tätigen. Wie bereits unter Ziff. ‹Zu 3.13› erwähnt, hat der Regierungsrat jedoch – über die kantonalen gesetzlichen Vorgaben hinaus – die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen, und somit auch die Gegenpositionen, dargelegt.