«Bestritten, dass die Gegner der Vorlage in der Abstimmungsbotschaft zu wenig zu Wort kommen. Als Ausgangspunkt der Formulierung der Abstimmungsbotschaft ist Art. 40 WAG zu beachten und massgebend. Wie bereits unter Ziff. ‹Zu 3.13› erwähnt, sind die Begründung der Antragstellerin oder des Antragsstellers sowie die allfällige Stellungnahme des Regierungsrates in die Abstimmungsbotschaft aufzunehmen. Nachdem bei dieser Vorlage die obligatorische Volksabstimmung stattzufinden hat, gibt es konsequenterweise keine formierte Gegnerschaft in der Form eines Referendumskomitees. Dieser Teil des Inhalts in der Abstimmungsbotschaft entfällt logischerweise.