Je mehr und je gewichtiger die Einwendungen von politischen Minderheiten sind, desto mehr Raum ist zur Darlegung zu gewähren. Demnach sind die Beweggründe und die Motive der Minderheit für den Umfang ihrer Ausführungen massgebend (SÄGESSER, a.a.O., S. 929 mit weiteren Hinweisen). 3.3.4.2 (Standpunkt des Beschwerdegegners) Der Beschwerdegegner führt Folgendes aus (Beschwerdeantwort, «Zu 3.34» S. 11):