O., S. 941 ff.). Bezüglich des Umfangs, der der Haltung wesentlicher Minderheiten in der Abstimmungsbotschaft einzuräumen ist, ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Zwar muss eine wesentliche Minderheit nicht über exakt denselben Raum zur Darlegung ihrer Ansicht verfügen wie jene Behörde, die die Abstimmungsbotschaft verfasst. Allerdings darf zwischen dem Umfang der Darlegungen der politischen Mehrheit und jener von Minderheiten kein offensichtliches Missverhältnis bestehen. Je mehr und je gewichtiger die Einwendungen von politischen Minderheiten sind, desto mehr Raum ist zur Darlegung zu gewähren.