Dabei kommt es nicht auf deren zahlenmässige Grösse an, sondern vielmehr ist die Bedeutung der gegen eine Vorlage vorgebrachten Einwendungen ausschlaggebend. Weiter zählen zu den wesentlichen Minderheiten Urheberkomitees von Initiativen und Referenden und ebenfalls ausserparlamentarische Gruppierungen, sofern sie sich regelmässig und aktiv am politischen Leben beteiligen und vor der betreffenden Abstimmung öffentlich in Erscheinung treten (BGE 130 I 290 E. 3.2 S. 294 f.; SÄGESSER, a.a.O., S. 927 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zu den kantonalrechtlichen Bestimmungen bezüglich wesentlicher Minderheitsmeinungen ebenfalls TONGENDORFF, a.a.O., S. 941 ff.).