Vollständigkeit bedeutet hierbei auch, dass in der Abstimmungsbotschaft nicht nur das Ergebnis der parlamentarischen Verhandlungen und damit die Haltung der politischen Mehrheit, sondern auch die Argumente wesentlicher Minderheiten dargelegt werden, was folgerichtig in diversen Kantonen auch materiellrechtlich verankert wurde. Dies gilt für sämtliche Vorlagen, unabhängig davon, ob die Abstimmung aufgrund eines obligatorischen, eines fakultativen oder eines Behördenreferendums stattfindet.