3.3.4 (Gebot der Vollständigkeit) 3.3.4.1 (Verfassungsrechtliche Vorgaben) Eine Abstimmungsbotschaft entspricht dem Gebot der Vollständigkeit, wenn sie sowohl auf die befürwortenden als auch auf die ablehnenden Gründe einer Vorlage hinweist und alle für den Entscheid der Stimmberechtigten wesentlichen Elemente beinhaltet. Vollständigkeit bedeutet hierbei auch, dass in der Abstimmungsbotschaft nicht nur das Ergebnis der parlamentarischen Verhandlungen und damit die Haltung der politischen Mehrheit, sondern auch die Argumente wesentlicher Minderheiten dargelegt werden, was folgerichtig in diversen Kantonen auch materiellrechtlich verankert wurde.