Das Verfassungsgericht erlegt sich grosse Zurückhaltung bei der Wertung politischer Standpunkte auf (oben, E. 1.2). Es greift vornehmlich erst ein, wenn sich in einer Abstimmungsbotschaft offensichtliche, d.h. für einen durchschnittlich informierten Stimmbürger leicht erkennbare, Unwahrheiten oder Unsachlichkeiten befinden. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird von den Beschwerdeführern auch nicht rechtsgenüglich belegt. Der Beschwerdegegner ist nicht zur strikten Neutralität verpflichtet, sondern es ist ihm erlaubt, seinen Standpunkt zu vertreten und gegebenenfalls leicht zu überspitzen.