Eine gewisse Überspitzung in der Argumentation ist zulässig, sofern dadurch Aussagen nicht unwahr oder unsachlich werden. Nicht erlaubt ist hingegen, wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutsame Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente gegnerischer Komitees falsch wiederzugeben (BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 130 I 290 E. 3.2 S. 294; SÄGESSER, a.a.O., S. 931 f.; vgl. auch HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 1393). Das Verfassungsgericht erlegt sich grosse Zurückhaltung bei der Wertung politischer Standpunkte auf (oben, E. 1.2).