Die Behörde ist bei Abstimmungen zwar, im Gegensatz zu Wahlen, nicht zur strikten Neutralität verpflichtet, womit sie eine Abstimmungsempfehlung abgeben und die Stimmberechtigten argumentativ überzeugen darf. Jedoch darf sie die Stimmberechtigten nicht mit undifferenzierten, einseitigen, tendenziösen oder unvollständigen Argumenten zu überreden suchen. Eine gewisse Überspitzung in der Argumentation ist zulässig, sofern dadurch Aussagen nicht unwahr oder unsachlich werden.