Die Abstimmungsbotschaft erfüllt somit das Gebot der formalen Sachlichkeit. 3.3.3.2 (Sachlichkeit hinsichtlich des Inhalts der Abstimmungsbotschaft) Bezüglich des Inhalts bezwecken Abstimmungsbotschaften grundsätzlich, reine Fakten zu vermitteln und verschiedene Standpunkte neutral darzulegen, damit sich die Stimmberechtigten mit dem Gegenstand der Vorlage vertraut machen können. Die Behörde ist bei Abstimmungen zwar, im Gegensatz zu Wahlen, nicht zur strikten Neutralität verpflichtet, womit sie eine Abstimmungsempfehlung abgeben und die Stimmberechtigten argumentativ überzeugen darf.