Die Abstimmungsbotschaft erfüllt somit das Gebot der Transparenz. 3.3.3 (Gebot der Sachlichkeit) 3.3.3.1 (Sachlichkeit hinsichtlich der Form der Abstimmungsbotschaft) Bezüglich der Form dürfen Abstimmungsbotschaften lesefreundlich ausgestaltet und Tabellen oder, bei Planungsvorlagen, planerische Darstellungen aufweisen; gesamthaft haben sie jedoch in erster Linie auf der rationalen, inhaltlich-informativen Ebene zu verbleiben und dürfen weder als Marketing-Instrument verwendet noch vornehmlich auf der emotionalen Ebene argumentieren.