3.3.2 (Gebot der Transparenz) Das Gebot der Transparenz besagt, dass Abstimmungsbotschaften als solche erkennbar sein und sich von privaten Publikationen unterscheiden müssen. Sie dürfen sich nicht von der für andere amtliche Drucksachen üblichen Form entfernen. Weiter ist die Herkunft von Informationen offenzulegen. Die Argumentation wesentlicher Minderheiten ist klar zu bezeichnen, sodass sich eine Unterscheidung zu den Darlegungen von Parlamentsmehrheit und Regierung ergibt (SÄGESSER, a.a.O., S. 933 mit Hinweisen).