40 Abs. 2 WAG). Damit hält sich die Nidwaldner Gesetzgebung kürzer als diejenige anderer Kantone (vgl. hierzu die Übersicht bei MARIUS TONGENDORFF, Amtliche Abstimmungserläuterungen: Übersicht über die Rechtsgrundlagen in Bund, Kantonen und ausgewählten Gemeinden, in: AJP 7/2014, S. 941– 945). Nichtsdestotrotz gehört zum ungeschriebenen Bundesverfassungsrecht, dass Abstimmungsbotschaften kumulativ den Geboten der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit genügen müssen. Diese Gebote gelten für alle Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (SÄGESSER, a.a.O., S. 939;