3.2 (Anforderungen an Abstimmungsbotschaften im Allgemeinen) Frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag ist den Stimmberechtigten durch die Gemeinde folgendes Stimmaterial zuzustellen: Der Stimmrechtsausweis, das Stimmcouvert, der Stimmzettel und, bei Erlassen und Sachgeschäften, der Wortlaut der Vorlage, die Begründung des Antragstellers sowie die allfällige Stellungnahme des Regierungsrates (Art. 40 Abs. 1, Ingress und Ziff. 1–4 WAG). Zu den Anforderungen an die Begründung und die Stellungnahme ist gesetzlich nur geregelt, dass sie «kurz und sachlich sein [müssen]» (Art. 40 Abs. 2 WAG).