Dem entgegnet der Beschwerdegegner, dass die wesentlichen Sachinformationen und auch die Haltung des Parlaments in der Abstimmungsbotschaft abgebildet seien. Es liege keine unzulässige Beeinflussung der Meinungsbildung vor. Auf S. 9 der Abstimmungsbotschaft werde ausdrücklich auf die kantonale Homepage verwiesen, auf der weitere Informationen im Zusammenhang mit den laufenden Verfahren auffindbar seien. Zudem sei die «Minderheitenmeinung im Landrat […] in drei unterschiedlichen Passagen (Seiten 4, 12 und 15) aufgeführt, wobei diese Ausführungen sowohl in der Rubrik ‹Das Wichtigste in Kürze› als auch in der Rubrik ‹Zusammenfassung› enthalten» seien.