O., S. 344). Die Behörde muss dabei zwar nicht neutral, wohl aber sachlich sein. So ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn Schilderungen auf gewisse (ausgewiesene) Wertungen abstellen und einen positiven Unterton aufweisen, denn dies ist tendenziell jeder Wiedergabe von Vorlagen des Gesetzgebers eigen. Massgeblich ist, dass diese Teile sachlich gehalten sind und die Stimmberechtigten nicht in einseitiger Weise beeinflussen (BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 83; BGer 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5.1; TÖNDURY, a.a.O., S. 344).