121 I 1 E. 5b/aa S. 12; HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 1391; STEINMANN, a.a.O., N 23 zu Art. 34 BV). Bei Sachvorlagen kommt der Behörde – anders als bei Wahlen – zudem eine gewisse Beratungsfunktion zu. In Einzelfällen kann sich aus Art. 34 Abs. 2 BV daher sogar eine Informationspflicht der Behörden ergeben. Abstimmungsbotschaften sollen hierbei den Stimmberechtigten erleichtern, sich zuverlässig eine eigene Meinung und einen eigenen Willen bilden zu können, weswegen sie unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit grundsätzlich zulässig sind (BGE 143 I 78 E. 4.4 S. 82; 129 I 232 E. 4.2.1 S. 244; MÜLLER / SCHEFER, a.a.O., S. 614 und 617; TÖNDURY, a.a.O., S. 344).