34 Abs. 2 BV die freie Kommunikation im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sicher und beinhaltet als Gehalte die korrekte Vorbereitung des Urnengangs (an sich) durch die Behörden, den Schutz der Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld des Urnengangs sowie die korrekte Durchführung des Urnengangs selbst. Zu den behördlichen Vorbereitungshandlungen des Urnengangs zählen die klare und korrekte, keinesfalls aber suggestive oder anderweitig irreführende Formulierung der Abstimmungsfrage, das Abstimmungsmaterial und die Abstimmungsbotschaft sowie die Respektierung der Einheit der Materie (MÜLLER / SCHEFER, a.a.O., S. 611 ff.; vgl. ebenfalls BGE 131 I 126 E. 5.1 S. 132; 121 I 1 E. 5b/aa S. 12;