2.2 (Behördliche Kommunikation im Vorfeld eines Urnengangs) Dabei stellt Art. 34 Abs. 2 BV die freie Kommunikation im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sicher und beinhaltet als Gehalte die korrekte Vorbereitung des Urnengangs (an sich) durch die Behörden, den Schutz der Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld des Urnengangs sowie die korrekte Durchführung des Urnengangs selbst.